Manche Unternehmer arbeiten noch immer mit einer offenen Ladenkasse und einem Kassenbuch. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine elektronische Registrierkasse oder eine PC-Kasse zu nutzen. Doch wer es tut, muss sie nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten oder neu anschaffen. Allerdings waren zum Stichtag 1. Januar 2020 noch nicht ausreichend TSE auf dem Markt verfügbar. Daher räumte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 01. März 2021 ein. Bis dahin gilt eine Nichtbeanstandungsregelung.
Als weitere Neuerung gilt seit Anfang 2020 die sogenannte Bonpflicht beziehungsweise Belegausgabepflicht. Um diese kommt kein Betrieb herum. Konkret bedeutet das, dass jeder Ladenbesitzer seinem Kunden einen Kassenbon in die Hand drücken muss. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzämter Testkäufer losschicken, um die Bon-Pflicht zu kontrollieren und dann die Kassennachschau durchzuführen.
Viele Einzelhändler stellen Kunden jetzt die Frage: „Wollen Sie einen Beleg?“ Will der Kunde nicht, wird kein Beleg ausgestellt. Doch das ist ein Kassenmangel. In § 146a Abs. 2 AO steht, dass für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg auszustellen und dem Kunden auszuhändigen ist. Auch wenn der Kunde keinen möchte, bleibt diese Pflicht bestehen.
Seit 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige eigentlich auch ihr elektronisches Aufzeichnungssystem ans Finanzamt melden. Für neu angeschaffte Kassensysteme muss diese Meldung innerhalb von vier Wochen erfolgen. Unternehmer können dieser Pflicht derzeit jedoch nicht nachkommen, da eine entsprechende elektronische Übermittlungsmöglichkeit an die Finanzbehörden noch nicht zur Verfügung steht. Die Meldepflicht ist ausgesetzt, bis diese Übermittlungsmöglichkeit besteht.